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SNAV REISEINFORMATIONEN

Nützliche Informationen und Reisebedingungen

Nützliche Dokumente

Alle Passagiere, Erwachsene und Kinder, müssen mit einem gültigen Ausweis reisen.

Passagiere unter 14 Jahren dürfen nicht allein reisen. Sie müssen ständig von ihren Eltern und/oder sorgeberechtigten Erwachsenen beaufsichtigt werden und dürfen nicht ohne Begleitung an Bord des Schiffes reisen. Der Beförderer haftet unter keinen Umständen für Schäden, die von Minderjährigen verursacht werden, die gegen die oben genannten Bestimmungen verstoßen.

Minderjährige Passagiere zwischen 14 und 18 Jahren können allein reisen, sofern sie über eine schriftliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten verfügen, die auf der Website snav.it abrufbar ist und den Beförderer von jeglicher Haftung befreit.

 

Nützliche Dokumente für Kroatien:

Für Reisen ins Ausland gültiger Reisepass/Personalausweis: Sie müssen mit einem gültigen Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis mit Gültigkeit für Reisen ins Ausland) reisen. Die Restgültigkeit des erforderlichen Reisepasses beträgt neunzig (90) Tage ab dem geplanten Enddatum Ihres Aufenthalts. Das Ausweisdokument muss gültig und für das gewählte Reiseziel geeignet sein (für das Ausland gültiger Reisepass oder Personalausweis). Bitte beachten Sie, dass bei der Einreise nach Kroatien Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Papierausweisen, die mit einem Stempel erneuert wurden, und manchmal Ablehnungen von Inhabern elektronischer Personalausweise, die mit einer von der Gemeinde ausgestellten Bescheinigung erneuert wurden, gemeldet wurden. Um unangenehme Unannehmlichkeiten zu vermeiden, wird Reisenden mit ablaufenden Personalausweisen daher empfohlen, diese vollständig zu erneuern.

Auslandsreisen von Minderjährigen: Alle minderjährigen italienischen Reisenden müssen ein eigenes Dokument mit sich führen. Daher müssen Minderjährige, auch wenn sie vor dem 25. November 2009 im Reisepass ihrer Eltern eingetragen waren, im Besitz eines individuellen Reisepasses oder, wenn die durchquerten Staaten dessen Gültigkeit anerkennen, eines für Auslandsreisen gültigen Personalausweises sein, gemäß Rundschreiben 1 vom 27. Januar 2012 des Innenministeriums: „Der für Auslandsreisen gültige Personalausweis, der Minderjährigen unter 14 Jahren ausgestellt wird, kann auf Antrag den Namen der Eltern oder des Vormunds tragen“. Sollte dieser Hinweis nicht vorhanden sein, ist es ratsam, vor Antritt der Reise eine Familienstandsbescheinigung oder eine Geburtsurkunde des Minderjährigen mitzuführen, die auf Verlangen der Behörden an der Grenze vorgelegt werden kann.

Bis zum Alter von 14 Jahren können italienische Minderjährige unter der Bedingung ins Ausland reisen, dass sie von mindestens einem Elternteil oder einem Vormund begleitet werden oder dass dies im Reisepass vermerkt ist oder in einer Begleitungserklärung, die von einer Person ausgestellt wurde, die gemäß Artikel 3, Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 1185 vom 21. November 1967 ihre Zustimmung oder Genehmigung erteilen kann, und die von einer Person bestätigt wurde, die gemäß Artikel 3, Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 1185 vom 21. November 1967 ihre Zustimmung oder Genehmigung erteilen kann. 1185 vom 21. November 1967, und von einer zuständigen Ausstellungsbehörde (Questura in Italien, Konsulat im Ausland) mit dem Namen der Person, der Organisation oder des Transportunternehmens versehen, der/dem die Minderjährigen anvertraut werden.

Für die Einreise von Fahrzeugen nach Kroatien sind folgende Dokumente erforderlich: Führerschein, Zulassungsbescheinigung und italienische oder ausländische Versicherung. Bürger mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen werden gebeten, bei der Abfertigung ihren Fahrzeugschein vorzulegen.

Für das Führen eines Fahrzeugs, das sich nicht im Besitz des Eigentümers befindet, wird eine schriftliche Genehmigung empfohlen, die vom Eigentümer des Fahrzeugs unterzeichnet und von einer Fotokopie seines Personalausweises begleitet sein muss. In Kroatien ist für das Führen eines Fahrzeugs mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ ein Führerschein der Klasse A2 erforderlich.

In jedem Fall bittet die Gesellschaft alle Passagiere, sich bei ihrer Questura (Polizeidirektion) sowie bei den in Italien und/oder ihrem Herkunftsland akkreditierten Botschaften oder Konsulaten des Ziellandes oder bei ihrem Reisebüro über den aktuellen Stand zu informieren. Die Vorlage eines abgelaufenen oder ungeeigneten Dokuments beim Einsteigen stellt keinen Grund für eine Erstattung dar.

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